Satzung

Nach seiner Gründung im Schuljahr 2022/23 soll der Schulförderverein den Namen „Förderverein der Schule am Kirschgarten e. V.“ tragen.

 

Die Vorteile des Zusatzes „eingetragener Verein“ dabei sind, dass der Vorstand vor den Risiken einer vertraglichen Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt ist. Die Mitglieder haften nicht für den Verein. Der e. V. gilt als eine juristische Person, er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden und ist im Handelsregister (nach Artikel 61 ZGB) einzutragen. Laut Artikel 60 ZGB muss in den Statuten der Zweck des Vereins, seine Mittel und Organisation beschrieben werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel zum Erreichen dieser Ziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die im Folgenden genannten Statuten des Vereins sind auf der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern zu genehmigen und auch jede spätere Änderung muss von der Mitgliederversammlung gutgeheißen werden.

  • Zweck des Vereins:

Anliegen des Vereins ist in erster Linie die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder zu selbstverantwortlichen und sozial kompetenten Heranwachsenden. Der Verein soll alle an der Schule Tätigen darin unterstützen, die im Schulprogrammfestgeschriebenen Aufgaben und Lernziele zu erfüllen und eine Atmosphäre gegenseitiger Anerkennung und Toleranz zu schaffen. Ein gutes Miteinander ist dabei wichtig für die Wahrung der Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler und die Verhinderung jeglicher Art von Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Pandemiebedingte Schulschließungen haben zu deutlichen Lernrückständen geführt und damit verbundene Bildungs- und Bindungsverluste haben sich besonders bei jungen Menschen in schwierigen Lebenslagen gezeigt und müssen aufgearbeitet werden.

Der Zweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt werden:

  1. Ideelle und materielle Unterstützung der Schule am Kirschgarten
  2. Beschaffung von weiteren Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien
  3. Organisation von bestimmten Ausstattungsgegenständen oder Spielgeräten
  4. Hilfestellung bei der Organisation, Mitgestaltung und Durchführung von Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
  5. Unterstützung bei Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten sowie an Wandertagen
  6. Unterstützung oder Belobigung einzelner SuS
  7. Förderung und Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
  8. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Veranstaltungen oder Wettbewerbe

Ein weiterer Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Auch die weiterführende Förderung der Jugendhilfe, sowie der Volks- und Berufsbildung, bildet hierbei einen weiteren Baustein.

 

  • Mitgliedschaft und Beiträge

Die Mitgliedschaft im Verein „Förderverein der Schule am Kirschgarten e. V.“ kann bestehen als:

  • ordentliches Mitglied

(können alle natürlichen Personen werden, die Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von SuS, Lehrkräfte oder sonstige Schulangestellte, auch ehemalige SuS oder deren Eltern)

  • förderndes Mitglied

(können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen)

  1. Der Mitgliedsbeitrag kann in beliebiger Höhe gezahlt werden, sollte jedoch den Betrag von 20,00€ pro Jahr nicht unterschreiten.

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Aufnahmeantrag in schriftlicher Form erworben und bedarf der Zustimmung des Vorstandes (eine Ablehnung des Antrages muss nicht detailliert begründet werden).

Über einen Ausschluss aus wichtigem Grund muss der Vorstand bescheiden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern. In diesem Fall ist der Beschluss des Vorstandes zu begründen und bedarf der Schriftform. Binnen eines Monats kann dann Wiederspruch eingelegt werden und es wird dann bei der nächsten Mitgliederversammlung darüber entschieden (im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der eingezahlten Beträge).

Ein Austritt wegen Wegzug, Schulwechsel oder Beendigung des Schulbesuchs des Kindes ist jederzeit möglich, muss jedoch schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

 

  • Vorstand

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die Schülersprecher haben das Recht an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie regeln den Außenauftritt und entwickeln neue Strategien zur Nutzung vorhandener Reccourcen. Der Vorstand führt ein Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben, sowie über die Vermögenslage des Vereins. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitz (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  2. Stellvertretung (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  3. Schatzmeister/in (Führung eines Kontos und des Kassenbuches)
  4. Stellvertretung Finanzen
  5. Berater bei rechtlichen Fragen (Steuer- und Vertragsrecht)
  6. Vertretung der Schulleitung
  7. Verantwortlicher für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
  8. Vier Beisitzer (können bei Bedarf berufen werden)
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt.
  10. Beschlüsse können auch in Textform im Verteilerverfahren gefasst werden und die Abstimmung per E-Mail ist ausdrücklich zugelassen.
  • Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Artikel 64 ZGB). Sie wird vom Vorstand einberufen, üblicherweise einmal zu Beginn des Schuljahres. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung zu organisieren, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt (Artikel 64 ZGB). Jedes Mitglied hat das gleiche Stimmrecht und kann somit die Geschicke des Vereins mit beeinflussen (Artikel 67 ZGB). Eine Ausnahme ist jedoch zu beachten: Nur wenn das Mitglied oder eine ihm nahestehende Person in auf- oder absteigender Linie von der Entscheidung direkt betroffen ist, darf es nicht abstimmen und muss in den Ausstand treten. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören weiterhin:

  1. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
  2. Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
  3. Regelung der Finanzen durch die Wahl der Kassenwarte und die Kassenprüfung
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und ggf. die Änderung der Satzung
  5. Entlastung des Vorstandes und die Entscheidung über gestellte Anträge
  6. Abstimmung und Entscheidung über die Verwendung der Geldmittel
  7. Zu Versammlungen wird schriftlich eingeladen, sie werden nach Tagesordnungspunkten abgehalten und protokolliert.
  • Haftungsausschluss
  1. Die Vertretungsmacht der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertretenden Vorstandsmitglieder wird ausdrücklich auf das Vermögen des Vereins begrenzt. Damit haftet der Verein aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, nur mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Bei größeren Geschäftsabschlüssen (Volumen über 500,00€) ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
  3. Die Haftung des Vereins entfällt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vereinsvertreters.
  • Sonstiges:
  1. Kontoeröffnung bei der Sparkasse Barnim
  • Zeichnungsberechtigt für dieses Konto sind der Schatzmeister*in und die Stellvertretung sowie der Vorsitz des Vereins
  1. Der Verantwortliche für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit organisiert und pflegt die Kontakte zu den regionalen Medien und den Sponsoren.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Schule am Kirschgarten, zwecks der Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  • Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Zustimmung der Gründungs- und Vereinsmitglieder gefunden, sie tritt demnach am 10. Januar 2023 in Kraft.